
Versicherter ist, wer im Antrag/Versicherungsschein namentlich mit seiner Versicherungssumme (Buchungs-/Reisepreis) aufgeführt ist.
Die Versicherung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung abgeschlossen werden, sofern nicht das Einverständnis zur Fristverlängerung beim Versicherer eingeholt wird.
Wenn Sie aus den in den Versicherungsbedingungen festgelegten wichtigen Gründen Ihre Jagdreise nicht antreten können bzw. Ihre Reise vorzeitig beenden müssen, werden folgende Kosten erstattet:
Die dem Reiseveranstalter oder einem anderen bei Nichtantritt der Reise vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. |
Die bei Abbruch der Reise oder bei nachträglicher Rückkehr zusätzlich entstandenen, nachgewiesenen Rückreisekosten. |
Zusätzliche Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen (sofern diese bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden). |
Nicht versichert sind Aufwendungen
infolge von Kriegsereignissen jeder Art bzw. inneren Unruhen und Kernenergie |
Die Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen gemäß Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung müssen vom Versicherten erfüllt werden (zum Beispiel sofortige Stornierung der Reise- und Zusatzbuchungen). |
Es muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gesorgt werden und Weisungen des Versicherers müssen eingeholt bzw. befolgt werden. |
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von zehn Prozent, mindestens aber von 50 Euro.
Die Höchstversicherungssumme für eine Reiserücktrittskostenversicherung beträgt 12.000 Euro. Höhere Versicherungssummen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Der Beitrag beträgt vier Prozent der Versicherungssumme/des Reisepreises (vier Euro je 100 Euro), mindestens jedoch 50 Euro. Darin eingeschlossen ist die gesetzliche Versicherungsteuer.